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Archiv für die Kategorie „Sach.- und Haftpflichtversicherungen“

Wenn der Funke überspringt

Wer Teelichter in seiner Wohnung anzündet, muss nicht zwangsläufig bei einem späteren Schwelbrand dafür haften. Erst wenn man die Kerzen unbeaufsichtigt lässt, hat man für den daraus entsehenden Schaden aufzukommen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Coburg hervor, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

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