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Vorsatz und Regress in der Kfz-Haftpfl.versicherung
Ein Kfz-Haftpflichtversicherer kann einen Versicherten nur dann wegen Unfallflucht in Regress nehmen, wenn er ihm nachweist, den Unfall wahrgenommen zu haben. Die bloße Möglichkeit der Wahrnehmung reicht für einen Regress nicht aus – so das Amtsgericht Bremen in einer Entscheidung vom 5. Juli 2010 (Az.: 1 C 44/09).
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