Vorsatz und Regress in der Kfz-Haftpfl.versicherung
Ein Kfz-Haftpflichtversicherer kann einen Versicherten nur dann wegen Unfallflucht in Regress nehmen, wenn er ihm nachweist, den Unfall wahrgenommen zu haben. Die bloße Möglichkeit der Wahrnehmung reicht für einen Regress nicht aus – so das Amtsgericht Bremen in einer Entscheidung vom 5. Juli 2010 (Az.: 1 C 44/09).
Dem Beklagten war von seinem Kfz-Haftpflichtversicherer vorgeworfen worden, mit dem Hänger seines Fahrzeugs beim Rechtsabbiegen ein geparktes Fahrzeug gestreift und beschädigt zu haben, ohne sich um den Vorfall zu kümmern.
Mein Name ist Hase…
Weil sich ein Zeuge das Kennzeichen des Fahrzeugs notiert hatte, konnte der Beklagte ermittelt werden. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Beklagte für den Vorfall verantwortlich war.
Das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wurde gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt.
Nachdem der Kfz-Haftpflichtversicherer den Fremdschaden reguliert hatte, wollte er seinen Versicherungsnehmer wegen vorsätzlicher Verletzung seiner Aufklärungspflicht in Regress nehmen. Dieser behauptete jedoch, den Unfall nicht bemerkt zu haben. Er lehnte es daher ab, der Regressforderung nachzukommen.
Die Sache landete schließlich vor Gericht. Doch dort erlitt der Versicherer eine Niederlage.
Fehlender Nachweis
Nach Meinung des Bremer Amtsgerichts hätte der Versicherer nur dann einen Regressanspruch gegen seinen Versicherten durchsetzen können, wenn er ihm hätte nachweisen können, sich vorsätzlich vom Unfallort entfernt zu haben. Das hätte der Versicherer seinem Versicherungsnehmer jedoch beweisen müssen.
Der Unfallzeuge hatte zwar ausgesagt, dass die Geräusche des Anstoßes gut zu hören waren. Die Behauptung des Versicherten, den Unfall wegen des hohen Eigengeräusches seines Transporters, sowie dem durch Kopfsteinpflaster bedingten Gepolter der auf dem Anhänger befindlichen Ladung nicht wahrgenommen zu haben, konnte ihm jedoch nicht widerlegt werden.
Eine bloße Möglichkeit der Wahrnehmung eines Unfalls reicht aber nicht aus, einem Versicherten eine vorsätzliche Unfallflucht nachweisen zu können – so das Gericht.
Auch eine gezahlte Geldbuße taugt nicht als Beweis
Auch die Tatsache, dass der Beklagte der Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße zugestimmt hat, ist nach Ansicht des Gerichts kein ausreichendes Indiz für die behauptete Unfallflucht.
Denn hätte der Strafvorwurf zweifelsfrei geklärt werden können, so wäre das Verfahren nicht gegen eine Geldauflage eingestellt worden.
Die Klage des Versicherers wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.
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